Satzung des Fördervereins Ortenau-Burundi

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Ortenau-Burundi“. Nach Gründungsversammlung und Eintrag in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
2. Der Verein hat den Sitz in 77723 Gengenbach.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung in das Vereinsregister.

§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Gesundheitswesens in Afrika, erstrangig in Burundi durch die ideelle und finanzielle Förderung des Krankenhauses in Kayanza und an anderen Orten. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke nach § 2 Abs. 1 verwendet.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vereinsmitttel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Aufwendungen aus Vereinsmitteln und bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die gezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4. Der Verein darf keine Personen durch satzungsfremde oder überhöhte Ausgaben oder Leistungen begünstigen. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen und Firmen werden. Über einen schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist unanfechtbar.
2. Jedem Mitglied ist auf Verlangen die aktuelle Fassung der Satzung auszuhändigen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss oder durch den Tod, bei juristischen Personen mit dem Wegfall der Rechtsfähigkeit oder der Ablehnung oder Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen.
2. Der Vereinsaustritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und vorher schriftlich mit einmonatiger Frist gegenüber dem Vorstand zu erklären.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in seinem Verhalten gröblich gegen Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn ein anderer schwerwiegender Grund vorliegt. Über den Ausschluss befindet der Vorstand mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes. Der Ausschluss kann auch wegen eines Beitragsrückstandes mit zwei Jahresbeträgen erfolgen, sofern das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung den Beitragsrückstand nicht binnen eines Monats nach Mahnungserhalt ausgeglichen hat. In der Mahnung ist auf den drohenden Ausschluss hinzuweisen. Sollte eine Mahnung als unzustellbar zurückkommen, so kann das Mitglied ebenfalls ausgeschlossen werden.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe jedes Mitglied für sich selbst bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 15,00 Euro jährlich. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
2. Der Beitrag ist bis spätestens 31.03. für das laufende Geschäftsjahr fällig.
3. Für erwünschte Förderbeiträge und Spenden werden Spendenbescheinigungen an den Spender übersandt.

§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist zuständig für
1.1. Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
1.2. Die Beschlussfassung über die Jahresrechnung
1.3. Die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
1.4. Die Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
1.5. Die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
1.6. Die Änderung der Satzung
1.7. Die Auflösung des Vereins
1.8. Die Erteilung von Weisungen an den Vorstand
2. Mindestens einmal im Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung beschließen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den berufenen Stellvertreter geleitet. Sind weder der Vorsitzende noch der Stellvertreter anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus der Vorstandschaft.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Satzungsänderung, zur Änderung des Vereinszwecks und bei Beschlussfassung über Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von Dreivierteln der gültigen Stimmen erforderlich.
6. Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Verlangt ein Mitglied geheime Abstimmung, so ist schriftlich abzustimmen.
7. Erreicht bei Wahlen ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmzahlen statt.
8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen. In ihr sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie die Abstimmungsgegenstände und die Abstimmungsergebnisse festgehalten werden.
9. Jedes Mitglied ist jederzeit berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 6 Beisitzern.
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied wählen, jedoch nur insgesamt bis zu zwei Ersatzmitglieder. Beim Ausscheiden von mehr als zwei Vorstandsmitgliedern ist die Mitgliederversammlung zwecks Durchführung von Neuwahlen der Ersatzvorstandsmitglieder einzuberufen.
4. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit die Mitgliederversammlung nicht zuständig ist. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und ist berechtigt, zu den Vorstandssitzungen beratende Mitglieder einzuladen.
5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter, beschlussfähig. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters.

§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung den Mitgliedern die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt wurde. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Zielsetzungen nach § 2 (1)zu verwenden.
3. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 26.04.2013 beschlossen.

Bitte spenden Sie:

Sparkasse Kinzigtal
IBAN:
DE05 6645 1548 0000 0494 70

BIC: SOLADES1HAL


Spendenbescheinigungen sind erhältlich

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